Lehrgang „Maschinisten“
Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme sind die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung und die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis für die betreffende Fahrzeugklasse. Der Lehrgang „Sprechfunker“ soll vor dem Lehrgang „Maschinisten“ abgeschlossen sein.
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Bedienen maschinell angetriebener Einrichtungen – mit Ausnahme von maschinellen Zugeinrichtungen – und sonstiger auf Löschfahrzeugen mitgeführten Geräte sowie die Vermittlung von Kenntnissen und richtiger Verhaltensweisen, die für die Durchführung von Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erforderlich sind.
Lehrgangsdauer: mindestens 35 Stunden.
Das Seminar Technische Hilfeleistung und Brandbekämpfung nach Bahnunfällen 1 kann nach dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs Truppmann Teil 2 absolviert werden.
Ziel des Seminars ist die Befähigung zur Technischen Unfallhilfe und Brandbekämpfung nach Bahnunfällen.
Lehrgangsvoraussetzungen:
- aktives Mitglied einer Einsatzabteilung
- Erfolgreich abgeschlossener Lehrgang Truppmann Teil 2
Lehrgangsdauer:
Die Dauer des Seminars beträgt mindestens 12 Stunden aus Theorie und Praxis.
Truppmannausbildung
Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Truppmannausbildung. Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, wie zum Beispiel Fachberater, zulässig.
Die Truppmannausbildung ist erst nach erfolgreicher Teilnahme an der Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2 abgeschlossen. Bei Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen im Rahmen der Truppmannausbildung der Lehrgang „Sprechfunker“ und der Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ absolviert werden. Eine Ausbildung in
Übungseinrichtungen zur Brandbekämpfung (heiße Ausbildung) wird empfohlen.
Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung.
Dauer der Truppmannausbildung Teil 1: mindestens 70 Stunden.
Truppmannausbildung
Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Truppmannausbildung. Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, wie zum Beispiel Fachberater, zulässig.
Die Truppmannausbildung ist erst nach erfolgreicher Teilnahme an der Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2 abgeschlossen. Bei Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen im Rahmen der Truppmannausbildung der Lehrgang „Sprechfunker“ und der Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ absolviert werden. Eine Ausbildung in
Übungseinrichtungen zur Brandbekämpfung (heiße Ausbildung) wird empfohlen.
Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung.
Dauer der Truppmannausbildung Teil 1: mindestens 70 Stunden.
Dieser Lehrgang wird im e-learning-Format durchgeführt. Der theoretische Teil wird ausschließlich mit Hilfe der digitalen Lernwelt der Hessischen Landesfeuerwehrschule und mit Videosprechstunden durchgeführt. Nur der praktische Teil findet in Präsenz statt.
nur auf besondere Einladung
Was ist Feuerwehrrecht überhaupt?
Das Rechtsgebiet Feuerwehrrecht gibt es im engeren Sinne nicht. Vielmehr umfasst es eine Vielzahl von Rechtsgebieten, die eine Besonderheit durch die Verknüpfung mit hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr erhalten.
Ein Unfall auf der Einsatzfahrt mit einem Fahrzeug der Feuerwehr fällt zum Beispiel in das Verkehrsrecht – hat jedoch durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten einige Besonderheiten. Die fahrlässige Beschädigung von fremden Eigentum ist üblicherweise ein Fall für die eigene Haftpflichtversicherung (Versicherungsrecht). Im Feuerwehrdienst übernimmt möglicherweise jedoch die Gemeinde (bzw. deren Versicherung) die Kosten. Habt ihr im Feuerwehrdienst einen Dienstunfall genießen wir – ähnlich wie bei einem Arbeitsunfall – viele Privilegien, die sonst häufig nur Privatversicherten zukommen (Sozialrecht/Versicherungsrecht). Bei disziplinarischen Maßnahmen spielt auch das Verwaltungsrecht eine Rolle. All dies fassen wir unter dem Begriff Feuerwehrrecht zusammen. Es umfasst die Gesamtheit aller rechtlichen Themenbereiche, die in der Feuerwehr relevant werden.
Für dieses Seminar konnten wir Rechtsanwalt Dr. Markus Cordt aus Battenberg gewinnen.
Weitere Informationen zum Seminar finden Sie hier.
Lehrgang „Truppführer“
Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung.
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel. Lehrgangsdauer: mindestens 35 Stunden.
Bei diesem Lehrgang findet der Theorieteil online statt.
Lehrgang „Sprechfunker“
Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung Teil 1.
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Übermitteln von Nachrichten mit Sprechfunkgeräten im Feuerwehrdienst.
Lehrgangsdauer: mindestens 16 Stunden.